VfB Ulm | Corona Informationen

Informationen zum Thema Corona beim VfB Ulm

Corona Informationen | Aktuelles

Auf dieser Seite informieren wir über die gelten Verhaltens- und Hygieneregeln sowie Öffnungsschritte und Lockerungen für den Sportbetrieb.

REGELN & VORSCHRIFTEN

das Land hat die Corona Verordnung (CoronaVO) ab 03.04.2022 geändert.

Die CoronaVO Sport wurde komplett aufgehoben.

Grundsätzlich gelten derzeit keinerlei Beschränkungen mehr. Einzelne Maßnahmen könnten dann wieder zum Tragen kommen, wenn der Landtag entweder die landesweite Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage oder die nicht landesweite Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt (§§ 6 und 7 CoronaVO). Beides ist derzeit nicht der Fall.

 

In § 2 der aktuellen CoronaVO wird empfohlen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, Hygienemaßnahmen zu beachten und in Innenräumen weiterhin eine Maske zu tragen.

Bitte beachten Sie, dass die CoronaVO  zunächst eine Gültigkeit bis zum  01.05.2022 hat.

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Es gilt ab sofort 3G

Maskenpflicht (§ 3 CoronaVO und § 3 CoronaVO Sport)

Im Innenbereich gilt generell die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Personen ab 18 Jahren müssen innerhalb geschlossener Räume eine FFP2 Maske (oder vergleichbare Maske wie z.B: KN95, N95, KF94, KF95) tragen. Dies gilt in allen Stufen außer der Basisstufe. Somit ist es für alle ab 18 Jahren Pflicht, eine FFP2 Maske zu tragen. Hierunter fallen somit auch weiterhin Sportstätten, Sporthallen o.ä. (§ 3 Abs. 1 CoronaVO, § 3 Abs. 1 CoronaVO Sport). Dies gilt ausnahmslos für alle (Sportler/-innen, Mitarbeiter/-innen, Zuschauer/-innen usw.). Ausnahme: während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen. Im Freien besteht Maskenpflicht sofern der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

 

Der Verein ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 6 CoronaVO). Das Verfahren zur Nachweisüberprüfung ist in § 6a CoronaVO geregelt. Bitte beachten Sie hier, dass der Impfnachweis in digital auslesbarer Form vorzulegen ist (mit QR Code).

 

Zutritt zu Sportanlagen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO und § 5 CoronaVO Sport)

Für den Zugang zu Sportanlagen gilt in der Warnstufe, unabhängig davon ob es sich um Trainingsbetrieb, Veranstaltungen oder Sonstiges handelt, die 3 G  Regel (geimpft, genesen, getestet). Dies gilt zudem gleichermaßen für alle (Sportler/-innen, Zuschauer/-innen, ehrenamtlich Tätige, sonstige Beteiligte, usw). Profi-/Spitzensport, Sport zu dienstlichen Zwecken und Reha Sport sind ebenfalls unter der 3G Regel möglich.

Nach wie vor möchten wir darauf hinweisen, dass von Seiten der Stadt Ulm der Aufenthalt von Personen, die sich nicht in Zusammenhang mit dem Trainings- und Übungsbetrieb  in den städtischen Hallen aufhalten müssen (beispielsweise zuschauende Familienangehörige)  nicht erwünscht ist.

 

Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 CoronaVO und § 6 CoronaVO Sport)

Bei Veranstaltungen gelten ebenfalls die Zutrittsregeln wie oben ausgeführt (3G).

Eine Beschränkung der Zuschauerkapazität gibt es nicht mehr.

 

Bitte beachten Sie, dass die CoronaVO  zunächst eine Gültigkeit bis zum  02.04.2022 hat.

 

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Es gilt ab sofort die Warnstufe
Die folgenden Ausführungen beziehen sich im speziellen daher auf die Warnstufe.

 

Maskenpflicht (§ 3 CoronaVO und § 3 CoronaVO Sport)

Im Innenbereich gilt generell die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Personen ab 18 Jahren müssen innerhalb geschlossener Räume eine FFP2 Maske (oder vergleichbare Maske wie z.B: KN95, N95, KF94, KF95) tragen. Dies gilt in allen Stufen außer der Basisstufe. Somit ist es für alle ab 18 Jahren Pflicht, eine FFP2 Maske zu tragen. Hierunter fallen somit auch weiterhin Sportstätten, Sporthallen o.ä. (§ 3 Abs. 1 CoronaVO, § 3 Abs. 1 CoronaVO Sport). Dies gilt ausnahmslos für alle (Sportler/-innen, Mitarbeiter/-innen, Zuschauer/-innen usw.). Ausnahme: während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen. Im Freien besteht Maskenpflicht sofern der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

 

Zutritt zu Sportanlagen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO und § 5 CoronaVO Sport)

Für den Zugang zu Sportanlagen gilt in der Warnstufe, unabhängig davon ob es sich um Trainingsbetrieb, Veranstaltungen oder Sonstiges handelt, die 3 G  Regel (geimpft, genesen, getestet). Dies gilt zudem gleichermaßen für alle (Sportler/-innen, Zuschauer/-innen, ehrenamtlich Tätige, sonstige Beteiligte, usw). Profi-/Spitzensport, Sport zu dienstlichen Zwecken und Reha Sport sind ebenfalls unter der 3G Regel möglich.

Nach wie vor möchten wir darauf hinweisen, dass von Seiten der Stadt Ulm der Aufenthalt von Personen, die sich nicht in Zusammenhang mit dem Trainings- und Übungsbetrieb  in den städtischen Hallen aufhalten müssen (beispielsweise zuschauende Familienangehörige)  nicht erwünscht ist.

 

Veranstaltungen in der Warnstufe (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs.2 Nr. 1 CoronaVO und § 6 CoronaVO Sport)

Bei Veranstaltungen gelten ebenfalls die Zutrittsregeln wie oben ausgeführt.

Die Zuschauerkapazität in der Warnstufe ist abhängig davon ob die Veranstaltung innen oder außen stattfindet. Es gilt grundsätzlich die 3G Regel

  • Personenobergrenze in geschlossenen Räumen (Warnstufe): 60 % der zugelassenen Gesamtkapazität, maximal jedoch 6.000 Besucher/-innen
  • Personenobergrenze im Freien (Warnstufe): 75 % der zugelassenen Gesamtkapazität, maximal jedoch 25.000 Besucher/-innen

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Alarmstufe I

Für den Zutritt zu Sportanlagen gilt sowohl für Teilnehmer/innen wie auch für Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen die 2G Regelung.

Eine Ausnahme von 2G gilt für:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler/innen, Schüler/innen eines sonderpädagogischen Bildungs- / Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.*
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).*
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.*

* Negativer Antigen-Test erforderlich

Neuerungen:
  • Kontaktdatenerfassung im Bereich Sport  entfällt – sowohl für Spieler/-innen als auch für Besucher/-innen
  • Erhöhung der Zuschauerkapazitäten:
    • Die Zuschauerkapazität in der Alarmstufe I ist weiterhin abhängig davon ob die Veranstaltung innen oder außen stattfindet. Weiterhin besteht die Option die Zuschauerkapazität zu erhöhen, in dem für Zuschauer/-innen die 2G Plus Option gewählt wird. Grundsätzlich gilt weiterhin eine allgemeine Personenobergrenze von 50 % der zugelassenen Gesamtkapazität.
    • Personenobergrenze in geschlossenen Räumen: Maximal 2.000 Besucher/-innen – dabei gilt die 2G Regel
      • OPTIONAL: maximal 4.000 Besucher/-innen – hier haben nur immunisierte Personen mit einem zusätzlichen Testnachweis Zugang (2G Plus Regel)
    • Personenobergrenze im Freien: Maximal 5.000 Besucher/-innen – dabei gilt die 2G Regel
      • OPTIONAL: maximal 10.000 Besucher/-innen – hier haben nur immunisierte Personen mit einem zusätzlichen Testnachweis Zugang (2G Plus Regel)
    • Bei Veranstaltungen über 500 Besucher/-innen maximal 10 % Stehplätze, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Alarmstufe I

Für den Zutritt zu Sportanlagen gilt sowohl für Teilnehmer/innen wie auch für Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen die 2G Regelung.

Eine Ausnahme von 2G gilt für:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler/innen, Schüler/innen eines sonderpädagogischen Bildungs- / Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.*
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).*
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.*
* Negativer Antigen-Test erforderlich

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Alarmstufe II

Für den Zutritt zu Sportanlagen gilt sowohl für Teilnehmer/innen wie auch für Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen die 2G+ Regelung.

Eine Ausnahme von 2G+ gilt für:

  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Montate (bisher 6 Monate) vergangen sind.
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Montate (bisher 6 Monate)
  • zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Sonderregelungen für Schüler in den Ferien (23.12.2021-09-01-2021)

In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.

Für die Tennishalle gilt für Personen unter 18 Jahren:

Folgende Personengruppen müssen vor jedem Spiel einen negativen Schnelltest <24h oder PCR-Rest <48h von einer öffentlichen anerkannten Teststation an Herr Michael Schmidle (michael-schmidle-vfb@gmx.de) senden:

  • Personen deren Impfung/Genesung bereits länger als 6 Monate zurückliegt, jedoch noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre  (Nicht VfB Ulm Mitglied).
    • Spiel am Folgetag ab 07:00-15:00 Uhr: Nachweis muss bis 17:00 Uhr am Vortag gesendet werden.
    • Spiel am selben Tag ab 16:00 Uhr: Nachweis muss bis 14:00 Uhr am selben Tag gesendet werden.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre (VfB Ulm Mitglied) müssen ihren negativen Schnelltest <24h oder PCR-Rest <48h von einer öffentlichen anerkannten Teststation an Herr Oliver Sick (OliSick@web.de) senden.

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Alarmstufe II

Für den Zutritt zu Sportanlagen gilt sowohl für Teilnehmer/innen wie auch für Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen die 2G+ Regelung.

Eine Ausnahme von 2G+ gilt für:

  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind.
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Sonderregelungen für Schüler in den Ferien (23.12.2021-09-01-2021)

In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.

Für die Tennishalle gilt für Personen unter 18 Jahren:

Folgende Personengruppen müssen vor jedem Spiel einen negativen Schnelltest <24h oder PCR-Rest <48h von einer öffentlichen anerkannten Teststation an Herr Michael Schmidle (michael-schmidle-vfb@gmx.de) senden:

  • Personen deren Impfung/Genesung bereits länger als 6 Monate zurückliegt, jedoch noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre  (Nicht VfB Ulm Mitglied).
    • Spiel am Folgetag ab 07:00-15:00 Uhr: Nachweis muss bis 17:00 Uhr am Vortag gesendet werden.
    • Spiel am selben Tag ab 16:00 Uhr: Nachweis muss bis 14:00 Uhr am selben Tag gesendet werden.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre (VfB Ulm Mitglied) müssen ihren negativen Schnelltest <24h oder PCR-Rest <48h von einer öffentlichen anerkannten Teststation an Herr Oliver Sick (OliSick@web.de) senden.

 

Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Immunisierte Personen (§4 CoronaVO): „eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises […] ist und eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises […] ist“

Nicht-Immunisierte Personen (§5 CoronaVO): Nicht geimpft oder genesene Personen. „Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen […].“

HYGIENEREGELN

Outdoor (Freiplätze)

Keine Nachweispflicht (3G-Regelung)

Die Nutzung der Toilletten für nicht-immunisierten Personen ist auch ohne Testnachweis gestattet

Maskenpflicht außerhalb des Sports, wenn der Abstand von 1,50 Meter nicht gewährleistet ist

Erfassung der Kontaktdaten ist notwendig (Teilnehmer:innen / Trainer:innen)
– Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum, Telefonnummer (soweit vorhanden)

 


Indoor (geschlossene Räume) -Kursräume, Sporthallen, Umkleidekabinen, etc.-

Erforderliche 3G-Nachweispflicht (gestetet, geimpft oder genensen) in allen geschlossenen Räumen

  • Für alle Sportler:innen, Trainer:innen und Übungsleiter:innen
  • Ein Test darf nicht älter als 24 Stunden sein
  • Bei Kindern reicht die Vorlage des Schülerausweises
  • Kinder bis einschließlich fünf Jahre und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Testpflicht ausgenommen

Keine Maskenpflicht beim Sport

Außerhalb des Sportbetriebs ist das Tragen einer Maske verpflichtend

Personenströme werden durch den/die Übungsleiter:in gesteuert

Erfassung der Kontaktdaten ist notwendig (Teilnehmer:innen / Trainer:innen)
– Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum, Telefonnummer (soweit vorhanden)

Räume müssen regelmäßige und ausreichende gelüftet werden

Oberflächen und Gegenständen sind regelmäßige zu reinigen

————————-

Personenbeschränkung (gemäß Beschluss der Stadt Ulm)

Bei der Nutzung der Sporthallen ist folgende maximale Personenanzahl erlaubt:

  • Gymnastikräume max. 15 Personen
  • Einfach-Sporthalle max. 25 Personen
  • Zweifach-Sporthalle max. 30 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*
  • Dreifach-Sporthalle max. 40 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*

* dabei muss gewährleistet sein, dass die Gruppen sich nicht begegnen (auch nicht in den Umkleiden oder Verkehrswegen) und der Trennvorhang dauerhaft unten ist.

Kontaktarm: „Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann.“

Kontaktlos: Vor, während und nach dem Sportbetrieb, darf es zwischen den Trainierenden keinen Kontakt geben.

INZIDENZSTUFEN

§ 1 CoronaVO Absatz 2


→ Stufe 1: Inzidenz < 10

→ Stufe 2: 10 < Inzidenz < 35

→ Stufe 3: 35 < Inzidenz < 50

→ Stufe 4: Inzidenz > 50

⇒ Aktuelle Stufe in Ulm: 2

SPORT- UND TRAININGSBETRIEB

§ 15 CoronaVO Absatz 1 (CoronaVO u. CoronaVO Sport)


Stufe 1 und Stufe 2

Die Nachweispflicht (3G-Regelung) entfällt – kein Nachweis (gestetet, geimpft oder genensen)

Dennoch empfehlen wir die regelmäßige Durchführung von Tests und einer Überprüfung der 3 G’s

Allgemeinen Abstandregeln und Hygienevorschriften

Erfassung von Kontaktdaten bleibt bestehen

Keine Personenbeschränkung (Ausnahme städtische Sporthallen)

Kleinkinder (Alter < 6 Jahre) zusammen mit einer Begleitperson zählen als eine Person


Stufe 3 und Stufe 4

Erforderliche Nachweispflicht (3G-Regelung -gestetet, geimpft oder genensen) bei allen Sportangeboten sowohl In- als auch Outdoor

Keine Personenbeschränkung (Ausnahme städtische Sporthallen)

Allgemeinen Abstandregeln und Hygienevorschriften

Erfassung von Kontaktdaten bleibt bestehen


Stufe 4

Outdoor: Trainingsgruppe mit max. 25 Personen

Indoor: Trainingsgruppe mit max. 14 Personen


§ 15 CoronaVO Absatz 1 (CoronaVO u. CoronaVO Sport)


Stufe 1 und Stufe 2

Die Nachweispflicht (3G-Regelung) entfällt – kein Nachweis (gestetet, geimpft oder genensen)

Dennoch empfehlen wir die regelmäßige Durchführung von Tests und einer Überprüfung der 3 G’s

Allgemeinen Abstandregeln und Hygienevorschriften

Erfassung von Kontaktdaten bleibt bestehen

Keine Personenbeschränkung (Ausnahme städtische Sporthallen)

Kleinkinder (Alter < 6 Jahre) zusammen mit einer Begleitperson zählen als eine Person


Stufe 3 und Stufe 4

Erforderliche Nachweispflicht (3G-Regelung -gestetet, geimpft oder genensen) bei allen Sportangeboten sowohl In- als auch Outdoor

Keine Personenbeschränkung (Ausnahme städtische Sporthallen)

Allgemeinen Abstandregeln und Hygienevorschriften

Erfassung von Kontaktdaten bleibt bestehen


Stufe 4

Outdoor: Trainingsgruppe mit max. 25 Personen

Indoor: Trainingsgruppe mit max. 14 Personen

STÄDTISCHE SPORTHALLEN

Bei der Nutzung der Sporthallen ist folgende maximale Personenanzahl erlaubt:

– Gymnastikräume max. 15 Personen

– Einfach-Sporthalle max. 25 Personen

– Zweifach-Sporthalle max. 30 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*

– Dreifach-Sporthalle max. 40 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*

* dabei muss gewährleistet sein, dass die Gruppen sich nicht begegnen (auch nicht in den Umkleiden oder Verkehrswegen) und der Trennvorhang dauerhaft unten ist.

Kontaktarm: „Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann.“

Kontaktlos: Vor, während und nach dem Sportbetrieb, darf es zwischen den Trainierenden keinen Kontakt geben.

Nachweispflicht

§ 21 CoronaVO Absatz 8


Es gilt eine Nachweispflicht für alle Sportler/innen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Corona-Test ist vorausgesetzt.

Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Tests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Einer der folgenden Nachweise muss erbracht werden:

  • Tagesaktueller Corona-Test (PCR-/Schnelltest) nicht älter als 24 Std. (Ausnahme Schulen)
  • Geimpft – (vollständig geimpft) 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfung
  • Genesen – Positiver PCR-Test der mind. 28 Tage und max. sechs Monate zurückliegt

Die kosten freie Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden.

Für den Sport im Freien entfällt diese Nachweispflicht bei einer stabilen Inzidenz unter 35.

Schülerinnen und Schülerkönnen eine Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt (§ 21Absatz 8 Satz 2 CoronaVO, §19 Absatz 2 CoronaVO Schule) verwenden.

Inzidenz-Wert > 100

„Bundesnotbremse (§ 28b IfSG)


Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt, ist der Sportbetrieb zunächst mit sofortiger Wirkung einzustellen. Es erfolgt eine Prüfung der geltenden Regelungen.

Die Vereinsanlagen des VfB Ulm dürfen nur noch unter starken Einschränkungen genutzt werden.

Sport darf im Freien und in geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Geimpfte und Genese zählen nicht mit (siehe 3 Nachweispflicht).

Kontaktloser Sport im Freien für Kinder bis einschließlich 13 Jahren in Gruppen von maximal fünf Kindern ist gestattet. Anleitungspersonen brauchen einen negativen Schnelltest (tages-aktuell, nicht älter als 24 Stunden | zweimal/Woche). Mehrerer Individualsportler/innen auf weitläufigen Anlagen gestattet.

Inzidenz-Wert < 100

Öffnungsstufe 1 (§ 21 CoronaVO Abs. 1)
An fünf aufeinanderfolgendem Tage unter 100


Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen plus Betreuungspersonen (in angemessener Anzahl) ist erlaubt.

Die maximale Kinderauslastung sollte jedoch durch die Trainer/innen vermieden werden.

Nachweispflicht gem. § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO (Impfung, genesen, Schnelltest) ist von den Teilnehmern/innen zu erbringen.


Öffnungsstufe 2 (§ 21 CoronaVO Abs. 2)
Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 1. Öffnungsstufe weiter


Kontaktarmer Freizeit-/Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen gestattet.

In geschlossenen Räumen gilt pro Personen 20 Quadratmeter.

Nachweispflicht gem. § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO.

 

Bei der Nutzung der Sporthallen ist folgende maximale Personenanzahl erlaubt:

– Gymnastikräume max. 10 Personen
– Einfach-Sporthalle max. 25 Personen
– Zweifach-Sporthalle max. 30 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*
– Dreifach-Sporthalle max. 40 Personen oder 20 Personen je Hallenteil*

* dabei muss gewährleistet sein, dass die Gruppen sich nicht begegnen (auch nicht in den Umkleiden oder Verkehrswegen) und der Trennvorhang dauerhaft unten ist.


Öffnungsstufe 3 (§ 21 CoronaVO Abs. 3)
Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 2. Öffnungsstufe weiter


Nicht kontaktarmer Sportbetrieb ist wieder generell erlaubt (1 Person pro 10 m²).


Öffnungsschritte 1-3 treten sofort in Kraft, wenn an 5 Tagen in Folge die 7-Tage Inzidenz stabil unter 50 liegt.


Inzidenz-Wert < 35

Generelle Öffnung
An fünf aufeinanderfolgendem Tage unter 35


Die uneingeschränkte Sportausübung ist möglich.

Keine Nachweispflicht beim Sportbetrieb im Freien.

Sportbetrieb

Öffnungsschrit 1: Stabile 7-Tage-Inzidenz geringer als 100 im Stadtkreis Ulm (mind. 5-Tage)


Die Sportanlagen des VfB Ulm bleiben für den unbeschränkten Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.

Gemäß der CoronaVO ist der kontaktarme Sportbetrieb auf Sportanlagen/-stätten im Freien für Gruppen bis zu 20 Personen gestattet.

Der Betrieb der VfB-Tennishalle ist eingeschränkt möglich! Maximal 20 Personen.

Für alle Teilnehmer/innen gilt die Nachweispflicht (tagesaktueller Schnelltest, Genesungs- und Impfnachweis).

Im Freien ist der Sport in Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre möglich. „Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist.“

 


Öffnungsschritt 2: 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Ulm sinkt weiter (mind. 14-Tage)


Zusätzlich zu Öffnungsschritt 1 gilt zusätzlich:

Kontaktarmer Freizeitsport/Amateuersport ist sowohl im Freien und in geschlossenen Räumen für maximal 20 Personen erlaubt. In geschlossenen Räumen gilt je Person 20 m².

Für alle Teilnehmer/innen gilt die Nachweispflicht (tagesaktueller Schnelltest, Genesungs- und Impfnachweis).

 


„Notbremse“: 7-Tage-Inzidenz über 100 im Stadtkreis Ulm ab drei aufeinander folgenden Tagen


Sport darf im Freien und in geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden.

Kontaktloser Sport im Freien für Kinder bis einschließlich 13 Jahren in Gruppen von maximal fünf Kindern gestattet. Anleitungspersonen brauchen einen negativen Schnelltest (tagesaktuell, nicht älter als 24 Stunden | zweimal je Woche ausreichend).

Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin genutzt werden.

Bei allen Aktivitäten ist die mögliche regionale Regelung zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.

Die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen ist nicht erlaubt.

Folgende VfB-Sportangebote sind gem. der CoronaVO, trotz der geltenden „Notbremse“ möglich:

  • Tennis | Freiplätze (Weitläufige Anlagen – mehrere individualsportlich aktiven Personen)
  • Tennis | Tennishalle (ein Platz ist buchbar)

kontaktarm: „Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.“

Sportbetrieb

(1) Stabile 7-Tage-Inzidenz geringer als 100 im Stadtkreis Ulm (mind. 5-Tage)


Die Sportanlagen des VfB Ulm bleiben für den unbeschränkten Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.

Gemäß der CoronaVO ist der Sportanlage/-stätten im Freien und geschlossenen Räumen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten gestattet. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Der Betrieb der VfB-Tennishalle ist eingeschränkt möglich! Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Im Freien ist der Sport in Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre möglich. „Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist.“

 


(2) Stabile 7-Tage-Inzidenz geringer als 50 im Stadtkreis Ulm (mind. 5-Tage)


Betrieb der VfB-Tennishalle ist eingeschränkt möglich! Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Sport (kontaktarm) im Freien und auf Außensportanlagen mit nicht mehr als 10 Personen oder Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

 


(3) „Notbremse“ | 7-Tage-Inzidenz über 100 im Stadtkreis Ulm ab drei aufeinander folgenden Tagen


Sport darf im Freien und ingeschlossenen Räumen nur noch kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden.

Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin genutzt werden.

Bei allen Aktivitäten ist die mögliche regionale Regelung zu Ausgangsbeschränkungen zu beachten.

Die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen ist nicht erlaubt.


kontaktarm: „Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.“

Sportbetrieb

(1) Stabile 7-Tage-Inzidenz geringer als 100 im Stadtkreis Ulm (mind. 5-Tage)

Betrieb der VfB-Tennishalle ist eingeschränkt möglich! Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Sport (kontaktarm) im Freien und auf Außensportanlagen mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten oder Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre.


(2) Stabile 7-Tage-Inzidenz geringer als 50 im Stadtkreis Ulm (mind. 5-Tage)

Betrieb der VfB-Tennishalle ist eingeschränkt möglich! Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Sport (kontaktarm) im Freien und auf Außensportanlagen mit nicht mehr als 10 Personen oder Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre.


(3) „Notbremse“ | 7-Tage-Inzidenz über 100 im Stadtkreis Ulm ab drei aufeinander folgenden Tagen

Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Freizeit- und Amateurindividualsport.

Es dürfen max. 5 Personen aus maximal zwei Haushalten, Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit, gemeinsam Sporttreiben.

Ausschließlich weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen weiterhin genutzt werden und von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin genutzt werden.

Die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen ist nicht erlaubt.


Öffnungsplan und Öffnungsschritte der Landesregierung BW | hier

CORONA-VERORDNUNG BW

(0) Tagesaktuelle statistischen Werte [Inzidenz-Werte] | hier

(1) Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg 16. August | hier

(1.1) FAQ zur neuen Corona-Verordnung | hier

(1.2) CoronaVO Sport 21. August | hier

(2) Informationen der Stadt Ulm sind hier / hier zu finden

(0) Tagesaktuelle statistischen Werte [Inzidenz-Werte] | hier

(1) Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg 07. Juni | hier

(1.1) FAQ zur neuen Corona-Verordnung | hier

(1.2) CoronaVO Sport 07. Juni | hier

(2) Informationen der Stadt Ulm sind hier / hier zu finden

(0) Tagesaktuelle statistischen Werte [Inzidenz-Werte] | hier

(1) Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg 14. Mai | hier

(1.1) FAQ zur neuen Corona-Verordnung | hier

(1.2) Übersicht der Regeln | hier

(2) Informationen der Stadt Ulm sind hier / hier zu finden

(0) Tagesaktuelle statistischen Werte [Inzidenz-Werte] | hier

(1) Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg 19. April | hier

(1.1) FAQ zur neuen Corona-Verordnung | hier

(1.2) Übersicht der Regeln | hier

(2) Informationen der Stadt Ulm sind hier / hier zu finden

(0) Tagesaktuelle statistischen Werte [Inzidenz-Werte] | hier

(1) Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg 08.03. | hier

(1.1) FAQ zur neuen Corona-Verordnung | hier

(1.2) Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten | hier

(1.3) Übersicht der Regeln | hier

(2) Informationen der Stadt Ulm sind hier / hier zu finden

Hygiene- & Verhaltensregeln | Allgemein

KRITERIEN FÜR DEN SPORTBETRIEB

Aus den gegebenen Verordnungen hat der VfB Ulm eigene Hinweisschilder entworfen, die sich ebenso auf der Sportanlage finden. Der Verein freut sich, Euch die Ausübung Eures Sports wieder zu ermöglichen. Wir bitten daher alle Mitglieder, die neuen Regeln gewissenhaft zu befolgen. Nur so kann der Spielbetrieb im Verein aufrechterhalten werden. Wir appellieren daher an Eure Disziplin und danken Euch für Euer Verständnis und Eure Kooperation.


Mindestabstand von 1,5 m auf dem gesamten Gelände.


Bis zum Betreten der Sportfläche ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

  • „Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“), es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.“
  • „Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.

Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.


Einhaltung der Hygieneanforderungen gem. § 4 CoronaVO.


Die Datenerhebung der Teilnehmer/innen ist verpflichtend (Datenerhebung nach § 6 CoronaVO).


Die Teilnahme ist für folgende Personen untersagt

1) die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind.
2) die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.


ERWEITERUNGEN 19.10.2020
GÜLTIG SEIT 01.07.2020

VfB-Ulm-Corona-Verhalten


Hygiene- & Verhaltensregeln | Abteilungen

VfB-TENNISHALLE

Allgemein

Die Tennishalle darf nur mit einem 2G-Nachweis betreten werden. Der 2G-Nachweis muss vorab der Geschäftsstelle des VfB Ulm vorgelegt worden sein.


Jede/r Sportler/In muss sich einmalig, vor Betreten der Tennishalle, in eBusy (Buchungssystem) registrieren und dort seine Kontaktdaten hinterlegen.


In der Tennishalle gilt der Mindestabstand von 1,5 m.


Zudem gilt eine umfangreiche Maskenpflicht. Die Maske darf ausschließlich auf dem gebuchten Tennisplatz abgenommen werden.


Jede/r Sportler/In hat sich ordnungsgemäß in die ausgelegte TeilnehmerInnen-Liste einzutragen.


Beim Betreten und Verlassen der Halle ist auf die Handhygiene zu achten.


Ein Gruppenwechsel erfolgt mit möglichst viel zeitlichem und räumlichen Abstand.


Die Tennishalle (Aufenthaltsraum und Sportfläche) ist regelmäßig von jedem Nutzer vor, während und nach dem Spielen zu lüften. Bitte hierfür den Anweisungsschilder folgen.


Bei nicht Einhaltung der Regeln kann ein Ausschluss durch den Vereinsvorstand und bevollmächtigten Personen erfolgen.


Für einen fairen Umgang miteinander ist die Nutzung der Tennishalle zeitlich einzugrenzen. Der Aufenthalt in der Tennishalle sollte auf ein Minimum reduziert werden. Feste und Veranstaltungen sind verboten.


Publikum- und Zuschauerverkehr ist untersagt. Im Aufenthaltsbereich dürfen sich keine Personen/Gruppen aufhalten.


Einzelbuchungen, Abonnenten & Winterhallenrunde

Die buchende Person ist für die Einhaltung der Regeln verantwortlich.


Die Buchung ist wahrheitsgemäß und vollständig durchzuführen.


Für die Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten müssen alle Mitspieler/innen die relevanten Kontaktdaten angeben (Vor-, Nachname, Anschrift oder E-Mail-Adresse).


Die gebuchten Hallenzeiten dürfen nicht überschritten werden. Der Platzwechsel erfolgt mit großem räumlichem und zeitlichem Abstand.


Trainingsbetrieb

Gruppentraining ist erlaubt.


Den Anweisungen des/der Trainer/in ist unbedingt Folge zu leisten.


Teilnahmebeschränkung (§ 7 CoronaVO)

Personen, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, dürfen frühestens nach 14 Tagen und in Absprache mit dem Gesundheitsamt die Tennishalle betreten.


Sollte diese Person bereits vor Diagnose am Sportbetrieb teilgenommen haben, dann wird die Trainingsgruppe inkl. Trainer/in bis zum Testergebnis vom Sportbetrieb ausgeschlossen.


Ausschluss von Personen, die im Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen.


Teilnahmeverbot für Personen die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.


TENNIS

Verhaltensregeln auf der Anlage

Es besteht keine Maskenpflicht. Lediglich eine Masken-Empfehlung.


Mindestabstand von 2,0 m auf dem gesamten Gelände. Die Ausnahmen gem. § 3, nr. 2 CoronaVO – Sport besteht.


Kontakt außerhalb der Trainings- & Übungszeit ist auf ein Minimum zu reduzieren.


Toiletten, Duschen und Umkleiden stehen zur Verfügung (Jedoch auf ein Minimum zu reduzieren).


Auf Handhygiene ist unbedingt zu achten.


Es werden genügen Hygienemittel zur Verfügung gestellt.


Jede Form von Körperkontakt (inkl. Handshake) ist zu vermeiden.


Gruppengrößen müssen der CoronaVO entsprechen.


Das Vereinsgelände darf nur für den Sportbetrieb betreten werden.


Eltern müssen sicherstellen, dass ihre Kinder die Regeln verstanden haben und diese auf dem Vereinsgelände einhalten.


Belegung und Nutzung der Tennisanlage

Bitte beachtet auch auf dem Platz den Mindestabstand.


Die Platzbelegung erfolgt nach dem bisherigen Verfahren (die Mitgliedermarken des letzten Jahres haben weiterhin ihre Gültigkeit).


Vor- und Nachnamen aller Spieler/-innen sind auf dem Platzbelegungsplan bzw. aushängenden Listen einzutragen. (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse).


Trainingsbetrieb

Für Jugend- und Mannschaftstraining werden Namenslisten geführt.


Die Teilnehmer bestätigen die Anwesenheit per Unterschrift.



Das Tennisheim ist wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet.


Sportwartin

Maja Trupkovic

Trainer, 1. Jugendwart

Oliver Sick

FRISBEE-SPORT

KINDER- & JUGENDSPORT

Mitglieder- & Vereinsverwaltung, Seniorengymnastik, Eltern-Kind-Sport, Babys in Bewegung, Vorschulsport

Sabine Schönthaler

Rope Skipping

Melanie Kunz

Kindertanzen, Dancing Girls, Sport i. d. Schwangerschaft

Susanne Weinstock-Mandel

+49 (0)731 509 788 1

(BEACH-) VOLLEYBALL

LACROSSE

Abteilungsleiter, Trainer Herren

Sebastian Kramer

RUGBY

Corona Ansprechpartner

Killian Martin

rugby@vfb-ulm.de

FITNESS & GYMNASTIK | KURSE

Mitglieder- & Vereinsverwaltung, Seniorengymnastik, Eltern-Kind-Sport, Babys in Bewegung, Vorschulsport

Sabine Schönthaler

Seniorensport

Hannelore Hilbig

TANZSPORT | TANZCLUB

Hygiene- und Betriebskonzept | VfB-Tanzclub & Tanzsport

Tanzlehrer

Mark Bennewitz

Abteilungsleitung & Übungsleiterin

Andrea Stodko

FUSSBALL | JUGEND

TISCHTENNIS

Trainingsorganisation

Die Größe der Trainingsgruppe ergibt sich auch der CoronaVO Sport.


Die Personen in der Gruppe sollten fix zugeteilt sein.


Jede Gruppe wird durch einen fest zugeordneten verantwortlichen Trainer/in geleitet.


Trainingszeiten werden so geplant, dass ein kontaktloser Wechsel möglich ist.


Die Teilnehmer/innen kommen möglichst pünktlich zum Kursbeginn (max. 5 min. früher).


Bei gutem Wetter kann das Training auch im freien erfolgen. (Information durch ÜL)


Regelmissachtungen führen zu einem Sportausschluss durch die Verantwortlichen.


Die Aufsichtspflicht von Minderjährigen ist jederzeit zu gewährleisten.


Bringende bzw. abholende Eltern müssen ebenfalls Abstand untereinander wahren.


Ablage von Equipment (Trinkflaschen, etc.) wird vom Trainer/in koordiniert.


Begleitpersonen sind nicht gestattet. (Ausnahme Eltern-Kind-Sport)


Die/Der Trainer(in) unterweisen die Teilnehmer/innen in die Verhaltensregeln.


Eltern informieren die Teilnehmer/innen im Vorfeld zu Hause.


Anwesenheitsliste sind von den Übungsleitern/innen zu führen. Sollten nicht alle Teilnehmerdaten verfügbar sein, ist eine Teilnahme untersagt.


Teilnahmebeschränkung

Kontakt zu einer COVID-19 positiv getesteten Person oder das Aufzeigen von Symptomen schließt eine Trainingsteilnahme aus.


Nur gesunde und symptomfreie Sporttreibende nehmen am Training teil.


Risikogruppen sind gezielt zu schützen.


Der/die Trainer/in hat das Training entsprechend abzusagen und abzubrechen.


stv. Abteilungsleiter

Jochen Bühler

FLOORBALL

Hygieneregeln

Regelmäßiges waschen der Hände (vor, nach und währende dem Sport).


Sportgeräte werden regelmäßig desinfizieren und gewaschen (Bälle, Scheiben, Schläger, etc.)


Zwischen zwei Trainingszeiten sind die Sportgeräte zu reinigen und zu desinfizieren. D.h. die Trainingsausrüstung ist nach jedem Training zu reinigen.


Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bis zum Betreten der Trainingszone wird empfohlen.


Die Sportstätten stehen ausschließlich für den Sportbetrieb zur Verfügung.


Toiletten werden durch den Sportstätten-Betreiber geöffnet und ausreichend Hygienemittel bereitgestellt.


Toiletten dürfen nur durch eine(n) Sportler/in genutzt werden.


Trainingsorganisation

Die Größe der Trainingsgruppe ergibt sich auch der CoronaVO Sportstätten.


Die Personen in der Gruppe sind fix zugeteilt. Wenn eine Person verhindert sein sollte, wird der Platz auch nicht durch jemand anderen ersetzt.


Jede Gruppe wird durch einen fest zugeordneten verantwortlichen Trainer/in geleitet.


Trainingszeiten werden so geplant, dass ein kontaktloser Wechsel möglich ist.


Die Teilnehmer/innen kommen möglichst pünktlich zum Kursbeginn (max. 5 min. früher).


Bei gutem Wetter kann das Training auch im freien erfolgen. (Information durch ÜL)


Regelmissachtungen führen zu einem Sportausschluss durch die Verantwortlichen.


Ablage von Equipment (Trinkflaschen, etc.) wird vom Trainer/in koordiniert.


Begleitpersonen sind nicht gestattet. (Ausnahme Eltern-Kind-Sport)


Die/Der Trainer(in) unterweisen die Teilnehmer/innen in die Verhaltensregeln.


Anwesenheitsliste sind von den Übungsleitern/innen zu führen. Sollten nicht alle Teilnehmerdaten verfügbar sein, ist eine Teilnahme untersagt.


Teilnahmebeschränkung

Kontakt zu einer COVID-19 positiv getesteten Person oder das Aufzeigen von Symptomen schließt eine Trainingsteilnahme aus.


Nur gesunde und symptomfreie Sporttreibende nehmen am Training teil.


Risikogruppen sind gezielt zu schützen.


Der/die Trainer/in hat das Training entsprechend abzusagen und abzubrechen.


Abteilungsleiter Floorball

Andreas Daucher

C-Trainer

Christoph Schmidt

KORFBALL

SHOWTANZ

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