Jugendliche
zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr können bei der Jugendhauptversammlung
wählen und sich selbst zur Wahl des Jugendausschusses zur Verfügung stellen. In
Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern, dem Vereinsjugendleiter und der
Vorstandschaft können sie dann an der Gestaltung des Vereins mitarbeiten.
Stimmberechtigte
Mitglieder auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt (ein Umzug ist nicht gleich
Austritt aus dem Verein). Der Austritt erfolgt ausschließlich durch eine
schriftliche Kündigung an die VfB-Geschäftsstelle bis spätestens 30. September
und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. In besonderen Fällen
kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes gewähren.
Der
Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses trotz
Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge in Rückstand gekommen ist oder sich
einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung zu Schulden kommen ließ. Die
offenen Beitragsforderungen bleiben bestehen und sind auszugleichen. Ebenso
kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei gemeinschaftsstörendem oder
unehrenhaftem Verhalten, im Falle einer Schädigung des Vereins oder der
Verbände, beim groben Verstoß gegen die Vorstandsschaft oder die Abteilungsleitungen
sowie bei grobem oder mehrmaligem Verstoß gegen die Vereinsordnung,
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres
statt.
Änderung des Namens
oder der Anschrift sowie der angehenden Bankverbindungen sind unverzüglich der VfB-Geschäftsstelle
mitzuteilen.
Wir
bitten alle Mitglieder, das Vereinsgelände sauber zu halten und eventuelle
Beschädigungen der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Viel Spaß beim VfB
Ulm.
Für
Fragen, Informationen, Kritik oder Anregungen stehen Mitarbeiter der
VfB-Geschäftsstelle, Weinbergweg 42,89075 Ulm. Telefon (0731) 5 8151, Telefax
(0731) 5 87 42 jederzeit zu Verfügung.
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Der Vorstand -
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